1. § 32 Abs 1 EpiG regelt keine zeitraumbezogenen Ansprüche an sich, sondern normiert, aufgrund welcher Tatbestände ein Vergütungsanspruch besteht. Diese Bestimmung ist daher in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
1. § 32 Abs 1 EpiG regelt keine zeitraumbezogenen Ansprüche an sich, sondern normiert, aufgrund welcher Tatbestände ein Vergütungsanspruch besteht. Diese Bestimmung ist daher in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
