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Keine Amtshaftung für "Lockdown-V" BGBl II 2020/98

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia SteinböckRdM-LS 2023/125RdM-LS 2023, 197 Heft 5 v. 4.10.2023

1. Angesichts der weitgehenden Ausnahmen vom Betretungsverbot liegt in der Ausgangsregelung der V BGBl II 2020/98 ("Lockdown-V") kein Freiheitsentzug. Damit scheidet ein Ersatzanspruch nach Art 5 Abs 5 EMRK bzw Art 7 PersFrG aus.

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