1. Angesichts der weitgehenden Ausnahmen vom Betretungsverbot liegt in der Ausgangsregelung der V BGBl II 2020/98 ("Lockdown-V") kein Freiheitsentzug. Damit scheidet ein Ersatzanspruch nach Art 5 Abs 5 EMRK bzw Art 7 PersFrG aus.
1. Angesichts der weitgehenden Ausnahmen vom Betretungsverbot liegt in der Ausgangsregelung der V BGBl II 2020/98 ("Lockdown-V") kein Freiheitsentzug. Damit scheidet ein Ersatzanspruch nach Art 5 Abs 5 EMRK bzw Art 7 PersFrG aus.
