Kinder bzw Geschwister von Verstorbenen können durch einen Beschluss des VwG, mit dem ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung einer Beisetzung von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes (private Begräbnisstätte) sowie auf Bewilligung der Beisetzung der Aschenurnen auf einem öffentlichen Friedhof zurückgewiesen wird, allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in ihrem Recht "auf Pietät und rechtmäßige Bestattung ihrer Angehörigen" verletzt werden.

