1. Bei der Frist des § 138 Abs 1 ASVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, da der Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach dieser Bestimmung davon abhängt, ob innerhalb der ersten drei Wochen nach Ausscheiden des Anspruchsberechtigten aus der Pflichtversicherung iSd § 122 ASVG der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich eintritt.

