1. § 43 Abs 3 EpiG ermächtigt zu verfahrensfreien Verwaltungsakten, sofern es sich um eine der ausdrücklich aufgezählten Erkrankungen oder um einen Fall "dringender Gefahr" handelt, also Gefahr im Verzug gegeben ist. Ferner muss die Maßnahme von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt und "an Ort und Stelle" gesetzt werden.

