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Unmittelbarkeitsgrundsatz im HeimAufG-Verfahren, Individualisierung des Antrags

LeitsatzkarteiJudikaturIngrid JezRdM-LS 2023/104RdM-LS 2023, 157 - 158 Heft 4 v. 14.8.2023

1. Gem § 52 Abs 2 AußStrG darf ein RekG nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekannt gegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das ErstG Bedenken habe und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das RekG zu beantragen. Soweit ein ErstG daher seine Feststellungen aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das RekG diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. Stützt ein ErstG Feststellungen [hier: dass der Bewohner aufgrund seiner neurokognitiven Defizite ständiger Betreuung und Pflege bedarf] auf unmittelbar aufgenommene Beweise [hier: Gutachten der Sachverständigen und deren mündliche Erörterung im Rahmen der vom ErstG mit den Parteien abgehaltenen Verhandlung sowie der Einvernahme der Einrichtungsleiter und einer Pflegekraft] und hält das RekG eine Ergänzung der Feststellungen für erforderlich, hat es dies nur auf der Grundlage einer [hier: unterbliebenen] Beweisergänzung in einer mündlichen Verhandlung vorzunehmen, zumal der Unmittelbarkeitsgrundsatz gem § 52 Abs 2 AußStrG nunmehr im Verfahren außer Streitsachen ausdrücklich auch für das Rekursverfahren angeordnet ist. Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutet eine erhebliche Verletzung einer Vorschrift des Verfahrensrechts, deren Wahrnehmung der Wahrung der Rechtssicherheit dient; eine Heimaufenthaltssache ist diesfalls an das RekG zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

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