Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gem § 40 lit b EpiG ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einer nach § 7 EpiG behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung zuwiderhandelt. Auf das Herbeiführen einer Gefahrensituation, etwa der Gefahr der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit, kommt es nicht an.

