Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus der KV scheidet nicht bloß deshalb aus, weil eine Behandlung in einem (zeitlichen oder ursächlichen) Zusammenhang mit einer In-vitro-Fertilisation steht [hier: Anwendung von Ig VENA zur Milderung von immunologischen Abweichungen der Kl und Entgegenwirken eines habituellen Aborts]. Ein Kostenersatz ist nur dann ausgeschlossen, wenn mit der Behandlung kein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand beeinflusst wird.

