Der EKO ist eine V, die im Wesentlichen (mit allgemeiner Wirkung ua gegenüber Versicherungsträgern und Versicherten) die Summe aller Aufnahme-, Änderungs- und Streichungsbescheide abbildet. Liegen dem EKO bzgl der Listung einer Arzneispezialität Bescheide zugrunde, welche die Aufnahme nur befristet vorsehen, liegen damit die Rechtsgrundlagen zur Aufnahme in den EKO einerseits und zur Streichung aus dem EKO andererseits vor. Dass diese Befristung äußerlich als Teil des "Regeltextes" der Arzneispezialität formuliert wird, ist nicht entscheidend, da im Bescheidspruch dennoch der klare Bescheidwille zum Ausdruck kommt.

