Hat ein Kl infolge fehlender Aufklärung über das typische Risiko einer Kälte-Wärme-Empfindlichkeit bei Keramik-Inlays den Behandlungen nicht wirksam zugestimmt, ist er nicht nur berechtigt, Schmerzengeld nach § 1325 ABGB zu verlangen [hier: Euro 10.000 unter Berücksichtigung von Schmerzperioden, (jungem) Alter und dauerhafter Schädigung der Zahnsubstanz], sondern auch das geleistete Honorar für die wertlose Leistung zurückzufordern.

