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Keine Anwendung der Fortlaufshemmung nach § 2 1. COVID-19-JuBG auf die Erlöschensfrist im Rahmen der Produkthaftung

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2023/57RdM-LS 2023, 113 - 114 Heft 3 v. 7.6.2023

§ 13 PHG setzt Art 11 RL 85/374/EWG (PH-RL) um. Danach ist für die Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen [hier: betr Brustimplantate] eine Frist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts vorgesehen.

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