Klärt ein Gynäkologe eine Schwangere vollständig über sämtliche mögliche Untersuchungsmethoden zur pränatalen Erkennung von Chromosomenanomalien wie Trisomie 21 unter Anführung der jeweiligen Detektionsraten auf, erfolgen die Einschätzung und Messergebnisse mittels Ultraschall fachgerecht und lehnt die Patientin auf Grundlage der lege artis erfolgten Untersuchungen weitere Abklärungen ab, ist eine Haftung aufgrund der Geburt eines Kindes mit Trisomie 21 zu verneinen.

