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Keine Haftung für unentdeckt gebliebene Trisomie 21 des Ungeborenen

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2023/58RdM-LS 2023, 114 Heft 3 v. 7.6.2023

Klärt ein Gynäkologe eine Schwangere vollständig über sämtliche mögliche Untersuchungsmethoden zur pränatalen Erkennung von Chromosomenanomalien wie Trisomie 21 unter Anführung der jeweiligen Detektionsraten auf, erfolgen die Einschätzung und Messergebnisse mittels Ultraschall fachgerecht und lehnt die Patientin auf Grundlage der lege artis erfolgten Untersuchungen weitere Abklärungen ab, ist eine Haftung aufgrund der Geburt eines Kindes mit Trisomie 21 zu verneinen.

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