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Nachträgliches Vorbringen der Zugrundelegung eines falschen Messwerts ist kein Wiederaufnahmegrund

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2023/59RdM-LS 2023, 114 Heft 3 v. 7.6.2023

Eine Unrichtigkeit eines Gutachtens stellt für sich noch keinen Wiederaufnahmegrund dar. Selbst wenn sich die Unrichtigkeit aus späteren Tatumständen ergibt, berechtigt dies nicht zur Wiederaufnahme; ebenso wenig, wenn ein Sachverständiger von einem von ihm erstatteten Gutachten [hier: in einer außergerichtlichen Mitteilung] abgeht. Abweichendes gilt nur, wenn das im Vorprozess erstattete Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage beruht und die Entscheidungsgrundlage aus diesem Grund unvollständig war.

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