Eine Unrichtigkeit eines Gutachtens stellt für sich noch keinen Wiederaufnahmegrund dar. Selbst wenn sich die Unrichtigkeit aus späteren Tatumständen ergibt, berechtigt dies nicht zur Wiederaufnahme; ebenso wenig, wenn ein Sachverständiger von einem von ihm erstatteten Gutachten [hier: in einer außergerichtlichen Mitteilung] abgeht. Abweichendes gilt nur, wenn das im Vorprozess erstattete Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage beruht und die Entscheidungsgrundlage aus diesem Grund unvollständig war.

