Es ist nicht ersichtlich, weshalb § 14a Abs 5 der V der ÖÄK über ärztliche Fortbildung mit seinem eindeutigen und am Willen des Normsetzers keinen Zweifel offenlassenden Wortlaut auf habilitierte Ärzte nicht anwendbar sein sollte.
Ra 2023/09/0004
Abstract aus RdM-LS bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

