Die DSB kann im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens prüfen, ob eine geplante - aber noch nicht realisierte - Datenverarbeitung voraussichtlich Deckung in den Vorgaben der DSGVO und des Art 8 GRC findet, weil ansonsten die Abhilfebefugnisse nach Art 58 Abs 2 lit a DSGVO keinen Anwendungsbereich hätten. Ist eine geplante Datenverarbeitung gesetzlich festgelegt, muss diese Prüfkompetenz auch die gesetzlichen Grundlagen für eine Datenverarbeitung einbeziehen. Ungeachtet dessen wäre die DSB verpflichtet, innerstaatliche Regelungen, die in einem offenkundigen Widerspruch zum Unionsrecht stehen, im Konfliktfall unangewendet zu lassen.

