Der Kostenersatz für eine von der Wissenschaft noch nicht anerkannte alternative Behandlungsmethode ist auf Ausnahmefälle eingeschränkt und wird nur dann gewährt, wenn die komplementärmedizinische Heilmethode einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt grds voraus, dass eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln nicht zur Verfügung stand oder erfolglos geblieben ist, während die Außenseitermethode erfolgreich war oder sich ex ante als erfolgversprechend darstellte. Ein Kostenersatz kann weiters dann gebühren, wenn durch die Außenseitermethode (erhebliche) Nebenwirkungen der schulmedizinischen Behandlung vermieden werden können. Dabei muss die Außenseitermethode typischerweise - aufgrund einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen - zu einem Erfolg führen können oder es muss auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Behandlung im konkreten Fall erfolgreich war [hier: keine Kostenerstattung für Behandlung eines Prostatakarzinoms durch irreversible Elektroporation mittels "Nano-Knife" wegen unzureichender Langzeitdaten und fehlenden Nachweises des Erfolgs].

