Der Kreis jener Personen, die vor "andere[n] geeignete[n] Person[en]" iSd § 204 ABGB (bevorzugt) mit der Obsorge zu betrauen sind, ist zu eng gezogen. Die dadurch bewirkte Einschränkung des Kindeswohls ist nicht iSd Art 7 BVG über die Rechte von Kindern gerechtfertigt.

