Das Recht der Parteien auf gerichtliche Akteneinsicht bezieht sich auf den tatsächlich vorhandenen Gerichtsakt. Die nicht bei Gericht erliegende, sondern behördeninterne Dokumentation des KJHTr erfüllt den Begriff des Prozessakts iSd § 219 ZPO (§ 22 AußStrG) und § 170 Geo nicht.

