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Keine gerichtliche Akteneinsicht in die Dokumentation des Jugendhilfeträgers

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2023/98RdM-LS 2023, 155 Heft 4 v. 14.8.2023

Das Recht der Parteien auf gerichtliche Akteneinsicht bezieht sich auf den tatsächlich vorhandenen Gerichtsakt. Die nicht bei Gericht erliegende, sondern behördeninterne Dokumentation des KJHTr erfüllt den Begriff des Prozessakts iSd § 219 ZPO (§ 22 AußStrG) und § 170 Geo nicht.

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