Der EuGH hat zum Zweck des Art 15 DSGVO dargelegt, dass der betroffenen Person durch die Ausübung des Auskunftsrechts nicht nur eine Überprüfung ermöglicht werden muss, ob die betreffenden Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden, insb ob sie gegenüber Empfängern offengelegt wurden, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind. Das Auskunftsrecht ist insb erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, ggf ihre Betroffenenrechte gem Art 16, 17, 18 und 21 DSGVO auszuüben oder im Schadensfall den in den Art 79 und 82 DSGVO vorgesehenen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

