Äußerungen eines Arztes auf seiner Homepage zum Thema Impfen, die Nachteile und Gefahren von bestimmten Impfungen nicht darstellen, sondern von Impfungen ganz allgemein mit dem pauschalen Hinweis abraten, dass es keinerlei Sicherheitsnachweise von Impfungen gebe und eine wissenschaftliche und juristische Basis für das Impfen fehle, können bei einem nicht fachkundigen oder laienhaften Leser einen falschen Eindruck über die Sicherheit und die Wirksamkeit von Impfungen erwecken. Unter Berücksichtigung, dass es sich bei diesen Äußerungen auch nicht um die Darstellung einer begründeten Mindermeinung im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses handelt, liegt eine disziplinäre Bestrafung [hier: gem § 136 Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 53 Abs 1 ÄrzteG und §§ 1 und 2 Abs 1 WerbeV der ÖÄK] im öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes. Die mit der Disziplinierung erfolgte Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit ist im Hinblick auf Art 10 Abs 2 EMRK daher verhältnismäßig.

