1. Ein für eine bestimmte Person ausgestelltes ärztliches Gutachten, mit dem das Risiko einer konkreten Impfung [hier: gegen SARS-CoV-2] für einen individuellen Patienten [hier: neunjähriges Kind] beurteilt werden soll, ist von § 55 ÄrzteG umfasst und darf daher grds nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung ausgestellt werden. Das (begründungslose) Unterlassen einer Untersuchung stellt eine Berufspflichtverletzung gem § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG dar.

