Ärzten muss es möglich sein, in dieser Eigenschaft an öffentlichen Debatten über gesundheitspolitische Themen (vgl EGMR 16. 2. 2016, 8895/10, Ärztekammer für Wien und Dorner/Austria) teilzunehmen und Sachkritik zu äußern, zumal diesen eine höhere Expertise zukommt (vgl VfGH 2. 3. 1994, B 2045/92). Es ist bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Aussagen eines Arztes insb zum Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die Seriosität der Berufsausübung und Fachexpertise ein - auch im ärztlichen Berufsrecht verankerter - strengerer Maßstab anzulegen [hier: kritische Äußerungen über präventive staatliche Maßnahmen iZm COVID-19, die Effektivität von MNS-Masken sowie die Impfpflicht in einer Pressekonferenz und einem Interview, nicht aber bei Aufklärungsgesprächen mit Patienten]. Äußerungen, die "gar der Vernunft" widersprechen, sind von der Meinungsäußerungsfreiheit gem Art 10 EMRK keinesfalls gedeckt.

