Das Vorbringen, dass § 62 Abs 1 Satz 2 nö SÄG 1992 den Anspruch auf Abfertigung an die Bedingung knüpfe, binnen sechs Monaten eine Kassenordination in NÖ zu eröffnen, lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es wird übersehen, dass bei der hier vorliegenden einvernehmlichen Auflösung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses ohnedies - auch ohne Bindung an die Voraussetzung der Eröffnung einer Kassenordination in NÖ - eine Abfertigung hätte vereinbart werden können [hier: Ablehnung des Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des nö SÄG 1992].

