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Aufhebung einer Bestimmung des ÄrzteG über die Zusammensetzung der Disziplinarkommission

LeitsatzkarteiJudikaturVerena Christine BlumRdM-LS 2023/92RdM-LS 2023, 153 - 154 Heft 4 v. 14.8.2023

1. Der VfGH teilt die Bedenken in Bezug auf Art 120a Abs 1 B-VG nicht: Die Ahndung von Verstößen gegen Standesregeln zählt bei den Kammern der freien Berufe seit jeher zu den typischen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs. Auch das Kriterium der "Eignung" iSd Art 120a Abs 1 B-VG ist erfüllt. Der Komplexität bei der Handhabung des ärztlichen Disziplinarrechts wird dadurch Rechnung getragen, dass jeder Disziplinarkommission rechtskundige Untersuchungsführer beigegeben werden (§ 140 Abs 2 letzter Satz ÄrzteG). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers zeigt, dass das disziplinarrechtliche Verfahren geeignet ist, von der Ärzteschaft im eigenen Wirkungsbereich besorgt zu werden. Die Vollziehung des Disziplinarrechts durch die Ärzteschaft selbst ist zur Sicherung des Standesansehens von Bedeutung: Die Verfolgung und Ahndung von ärztlichem Fehlverhalten gem § 136 ÄrzteG nicht durch staatliche, sondern berufsständige Organe ist ein wesentlicher Aspekt der beruflichen Selbstverwaltung. Zudem unterliegt das Disziplinarverfahren der nachprüfenden Kontrolle durch das LVwG.

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