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Anwendungsbereich und Zulässigkeit der Stichtagsregelung des § 238 DO.B

LeitsatzkarteiJudikaturVeronika KräftnerRdM-LS 2023/91RdM-LS 2023, 153 Heft 4 v. 14.8.2023

1. Durch die [hier: mit 1. 6. 2018 für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgte] befristete Verlängerung eines [hier: zunächst vom 1. 9. 2017 bis 31. 5. 2018 für den Zeitraum der Basisausbildung] befristeten Dienstverhältnisses einer Turnusärztin kommt es zu keinem neuerlichen Dienstantritt. Die Kl ist demnach am 1. 9. 2017 und somit iSd § 238 DO.B zuletzt vor dem 1. 3. 2018 in den Dienst der Bekl [hier: ÖGK bzw zuvor WGKK] eingetreten.

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