Hätte die Kl nach den getroffenen Feststellungen ihre Ehescheidungsklage nicht betrieben, sondern nötigenfalls zurückgezogen, wenn die bekl Rechtsanwältin sie pflichtgemäß über die Bestimmungen des § 25 Abs 3 iVm § 36 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der ÄK Stmk und des § 102 ÄrzteG informiert hätte, ist die schadenersatzrechtliche Haftung der Bekl für die Differenz zwischen der der Kl zuerkannten Witwenversorgung und jener, die sie, wäre sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes noch aufrecht verheiratet gewesen, erhalten hätte, zu bejahen.

