Wurden keine diffizilen Ermittlungen geführt, lassen nach der Aktenlage weder der zu beurteilende Sachverhalt noch die zugrunde liegende Rechtsfrage die Behandlung der Rechtssache als ungewöhnlich komplex erscheinen und sind in dem Beschwerdeverfahren auch sonst keine besonderen Umstände hervorgekommen, welche die (Gesamt-)Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten, verletzt ein über neun Jahre dauerndes Verfahren betreffend die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologen mangels Vertrauenswürdigkeit [hier: wegen umfassen-den Beratungstätigkeiten und publizistischen sowie sozialarbeiterischen Aktivitäten rund um die Themen Schwangerschaftsabbruch und Lebensschutz] den Bf in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gem Art 6 Abs 1 EMRK [hier: Ausspruch der Verletzung des Art 6 EMRK; im Übrigen Abtretung an den VwGH gem Art 144 Abs 3 B-VG].

