1. Erleidet ein Patient infolge eines Eingriffs, der mangels entsprechender ärztlicher Aufklärung nicht durch seine Einwilligung gerechtfertigt war, einen Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ihm bekannt wird, dass Alternativen bestanden hätten, zwischen denen er bei korrekter Aufklärung über die damit jeweils verbundenen Risiken hätte wählen können.

