Auch bei Bejahung eines Aufklärungsfehlers kann sich der Behandler durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens von seiner Haftung befreien. Ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung [hier: insb über das erhöhte Thromboserisiko] eingewilligt hätte, ist eine Tatfrage. Liegt weder ein Aufklärungs- noch ein Behandlungsfehler vor, kann die Kausalitätsfrage offenbleiben.
3 Ob 70/23z

