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Keine Haftung bei Einwilligung trotz Nichtaufklärung über erhöhtes Thromboserisiko

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2023/86RdM-LS 2023, 152 Heft 4 v. 14.8.2023

Auch bei Bejahung eines Aufklärungsfehlers kann sich der Behandler durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens von seiner Haftung befreien. Ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung [hier: insb über das erhöhte Thromboserisiko] eingewilligt hätte, ist eine Tatfrage. Liegt weder ein Aufklärungs- noch ein Behandlungsfehler vor, kann die Kausalitätsfrage offenbleiben.

3 Ob 70/23z

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