Aus § 5 Abs 1 EpiG ergeben sich drei voneinander zu unterscheidende Verpflichtungen. Einerseits haben Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, zweitens haben sie sich notwendigen ärztlichen Untersuchungen und drittens der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen.

