Aus § 1 Abs 1 Z 6 COVID-19-NotMV, wonach das Verlassen des privaten Wohnbereichs "zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper [...] zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit" erlaubt war, ergibt sich keine Einschränkung der Möglichkeit der Bürger zur Teilnahme an Gemeinderatssitzungen auf jene Angelegenheiten, bei denen nach Art 117 Abs 4 B-VG die Öffentlichkeit unter keinen Umständen ausgeschlossen werden darf [Haushaltsvoranschlag, Rechnungsabschluss].

