§ 10 Abs 7 ApG verpflichtet die Behörde im Lichte ihrer Pflicht zur Entscheidung in angemessener Zeit nach Art 6 Abs 1 EMRK lediglich, ein "Gutachten" der Apothekerkammer zur Frage des Bedarfs (unter Setzung einer angemessenen Frist) anzufordern. Eine Untätigkeit der Apothekerkammer binnen der gesetzten Frist entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zum zügigen Abschluss des Verfahrens, indem sie erforderlichenfalls die Entscheidungsgrundlagen auf andere geeignete Weise ermittelt.

