Liegen zur Frage, ob die Entfernung zwischen der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der bestehenden öffentlichen Apotheke mehr als 500 m beträgt, widersprechende Beweisergebnisse vor und wird an keiner Stelle des Erk offengelegt, weshalb das VwG einem davon [hier: Entfernungsmessung der MA 18] mehr Bedeutung beigemessen hat als dem anderen [hier: Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer], handelt es sich um einen relevanten Verfahrensfehler iZm der Beweiswürdigung.

