1. Eine Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den die Behauptungs- und Beweislast hierfür trifft. Fehlt ein solches Be-klagtenvorbringen, kann es weder durch Verweis auf eine Urkunde noch durch eigene Berechnungen des Gerichts oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden. Diesfalls liegt dennoch keine Spruchreife vor, wenn Feststellungen zum Schmerzverlauf fehlen, die von einem Sachverständigen zu klären sind.

