§ 2 Abs 6 COVID-19-JuBG greift insofern in die Privatautonomie der Vertragsparteien ein, als die Fälligkeit der Leistungen aus dem Kreditvertrag - mangels einer anderslautenden Vereinbarung gem § 2 Abs 5 leg cit - für die Dauer von zehn Monaten gesetzlich hinausgeschoben wird. Diese Bestimmung greift bereits auf Grund dieser Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungsverpflichtungen in laufenden Verträgen in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZPMRK ein.