1. Das Betretungsverbot für Schipisten konnte im Hinblick auf die prognostizierbaren epidemiologischen Gefahren durch zu erwartende Menschenansammlungen im Umkreis von Seilbahnein- und -ausstiegen auf § 4 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG gestützt werden und musste bei der Abgrenzung des erfassten Personenkreises nicht auf seltene oder hypothetische Konstellationen Rücksicht nehmen. Angesichts der überregionalen Attraktivität des Schi- und Snowboardsports war auch nicht auf die Erkrankungsfälle im jeweiligen Bezirk abzustellen.