1. Der in Art 2.1.b Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten und Krankenhaus-Tagegeldversicherung idF 1999 (AVB) enthaltene Risikoausschluss, wonach kein Versicherungsschutz für kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen besteht, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen, ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Der durchschnittlich verständige Versicherte hat grds mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen. Eine Deckungserwartung dahin, dass die KV auch die Aufwendungen für Folgen übernimmt, die ohne kosmetische Behandlungen und Operationen unterblieben wären, besteht nicht.