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Keine Aufklärungspflicht des Versicherungsmaklers über Prämienerhöhung bei verzögerter Angebotsannahme

LeitsatzkarteiJudikaturDanielle NoeRdM-LS 2023/74RdM-LS 2023, 118 Heft 3 v. 7.6.2023

Hat der Versicherungsmakler ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Angebot für eine KV auf den damals gültigen Tarifen beruhte, eine Gültigkeit von zwei Wochen hatte und dass sich das Beitrittsalter nach jenem Geburtstag bestimmte, der dem Versicherungsbeginn am nächsten lag, musste der Kl sowohl von der befristeten Bindung des Angebots als auch der Relevanz seines Alters wissen. Im Übrigen muss dem durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher klar sein, dass Angebote von Versicherungen nicht unbefristet Gültigkeit entfalten und dass insb bei der KV das Alter ein entscheidender Faktor der Prämienkalkulation ist.

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