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Rechtsfolgen der Aufhebung von Teilen der Rechtsgrundlagen der Strukturplanung in einem Anlassverfahren

LeitsatzkarteiJudikaturGisela ErnstRdM-LS 2023/73RdM-LS 2023, 117 - 118 Heft 3 v. 7.6.2023

Die Aufhebung der Grundsatzbestimmung des § 23 Abs 5 G-ZG durch den VfGH ist für die Anwendung der krankenanstaltenrechtlichen Landesausführungsgesetze zur Bedarfsprüfung [hier: § 5 Abs 3a Wr KAG] ohne Belang. Es spielt für ihre Anwendbarkeit keine Rolle, ob das Vorhaben im (durch V des jeweiligen Landes verbindlich erklärten Teil des) ÖSG oder im jeweiligen RSG geregelt ist.

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