Die Aufhebung der Grundsatzbestimmung des § 23 Abs 5 G-ZG durch den VfGH ist für die Anwendung der krankenanstaltenrechtlichen Landesausführungsgesetze zur Bedarfsprüfung [hier: § 5 Abs 3a Wr KAG] ohne Belang. Es spielt für ihre Anwendbarkeit keine Rolle, ob das Vorhaben im (durch V des jeweiligen Landes verbindlich erklärten Teil des) ÖSG oder im jeweiligen RSG geregelt ist.

