Beim nachträglichen Kostenersatz bzgl einer Förderung für stationäre Pflege und Betreuung [hier: in Anspruch genommene Leistungen in einem Seniorenhaus, danach in einem anderen Pflegewohnhaus] aus verwertbarem Vermögen oder aus Einkommen ist nicht ausschlaggebend, ob Geldmittel in einem bestimmten Zuerkennungszeitraum zugeflossen sind oder bereits vorhanden waren. Für eine E über den Ersatz für geleistete Mindestsicherung bzw Sozialhilfe ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung einer angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung der ersatzpflichtigen Person.

