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Kein Rekursrecht des Bruders im Hinblick auf die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2023/71RdM-LS 2023, 117 Heft 3 v. 7.6.2023

Dass Geschwister als gesetzliche Erwachsenenvertreter in Frage kommen, hat mit einem lediglich den in § 127 Abs 1 AußStrG genannten Personen im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zustehenden Rekursrecht nichts zu tun.

4 Ob 220/22i

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