Auch wenn sich die Tochter und frühere Erwachsenenvertreterin um die persönlichen Angelegenheiten ihrer Mutter umfassend und bestens kümmert, ist bei unvollständig nachvollziehbarer Finanzgebarung ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter im Bereich der Geldverwaltung zu bestellen.
3 Ob 154/22a

