Mit der ASFINAG-GeschwindigkeitsbeschränkungsV wurde für einen Zeitraum von vier Wochen eine Verkehrsbeschränkung festgelegt. In diesem Zeitraum wurde die dafür ausschlaggebende COVID-19-VvV zweimal verlängert. Daher ist von vornherein auszuschließen, dass die Voraussetzungen des § 44b StVO vorlagen.
V 186/2022