Mit dem Antrag auf Einvernahme von Zeugen wird ein Verhandlungsantrag gestellt. Gem § 24 Abs 4 VwGVG kann das VwG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt und werden Tatsachenfragen aufgeworfen, die einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen, darf das VwG nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

