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Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch postalische Versendung eines Befundes an eine nicht aktuelle Adresse

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2023/67RdM-LS 2023, 116 Heft 3 v. 7.6.2023

Es obliegt dem Verantwortlichen [hier: großes Unternehmen im Bereich der Labordiagnostik], Patienten bei unbestimmten telefonischen Anliegen betreffend "eine Adressänderung" zumindest darauf hinzuweisen, dass solche in Bezug auf Honorarnoten und Befunde unterschiedlich gehandhabt werden und für Befundzustellungen weitere Schritte bzw Formalitäten zu setzen sind. Unterlässt ein Bf dies und wird am der telefonischen Benachrichtigung folgenden Tag ein Befund an eine insofern nicht der gewünschten Adressänderung entsprechende Adresse versendet, ist dies eine Geheimhaltungspflichtverletzung iS einer Verletzung des Grundsatzes der Datenrichtigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Geheimhaltungsverletzung in weiterer Folge durch Öffnung des Befundbriefes durch eine unbefugte Person manifestiert.

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