Nimmt das VwG eine detaillierte Abwägung unter Heranziehung des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO vor und begründet die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung iZm einer notwendigen Unterlagenbeschaffung, die der mitbeteiligten Partei [hier: Gemeindeverband eines BezirksKH] vom VwG im dortigen Verfahren aufgetragen worden war, ist diese Abwägung unter den konkreten festgestellten Umständen - insb im Hinblick auf eine ohnehin erfolgte Schwärzung [hier: von Befundergebnissen] - im Ergebnis nicht unrichtig vorgenommen worden.

