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Verarbeitung von Gesundheitsdaten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2023/66RdM-LS 2023, 116 Heft 3 v. 7.6.2023

Nimmt das VwG eine detaillierte Abwägung unter Heranziehung des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO vor und begründet die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung iZm einer notwendigen Unterlagenbeschaffung, die der mitbeteiligten Partei [hier: Gemeindeverband eines BezirksKH] vom VwG im dortigen Verfahren aufgetragen worden war, ist diese Abwägung unter den konkreten festgestellten Umständen - insb im Hinblick auf eine ohnehin erfolgte Schwärzung [hier: von Befundergebnissen] - im Ergebnis nicht unrichtig vorgenommen worden.

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