Aus dem Zweck und dem klaren Wortlaut des Art 20 DSGVO ergibt sich, dass dieser auf physische Dokumente nicht anwendbar ist. Der Anwendungsbereich des Rechts auf Datenübertragbarkeit besteht primär bei der Verarbeitung durch Computersysteme und dort insb bei Online-Plattformen. Die Anträge [hier: eines Piloten] auf Herausgabe von medizinischen Dokumenten [hier: über die medizinische Flugtauglichkeit] sind daher nicht als Anträge auf Datenübertragbarkeit zu sehen.

