Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Zahnärzten durch die Betreiberin eines Arztbewertungsportals ist aufgrund der nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO durchgeführten Interessenabwägung rechtmäßig. Die personenbezogenen Daten, die in der Zahnärzteliste gem § 11 Abs 3 ZÄG öffentlich sind, wurden von der ZÄK zulässigerweise veröffentlicht. Hinsichtlich der Verarbeitung der reproduzierten Stammdaten und Bewertungen durch die Betreiberin des Arztbewertungsportals überwiegen ihre berechtigten Interessen bzw jene der Portalnutzer gegenüber den Beeinträchtigungen der Interessen der bewerteten Zahnärzte. Folglich ist die Voraussetzung für das Recht auf Löschung gem Art 17 Abs 1 lit d DSGVO nicht erfüllt. Die Verarbeitung ist zudem gem Art 17 Abs 3 lit a DSGVO zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich.

