Es liegt grds nicht im Belieben der abgesonderten Person, einen anderen als den behördlich angeordneten Absonderungsort frei zu wählen, mag ihr dies auch vernünftig erscheinen.
Es liegt grds nicht im Belieben der abgesonderten Person, einen anderen als den behördlich angeordneten Absonderungsort frei zu wählen, mag ihr dies auch vernünftig erscheinen.
