Ab wann eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Das gilt im Besonderen für die Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht der Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt.

